Gebrauchtwagenkauf im Ausland
Was ist zu tun, wenn eine Reparatur anfällt?
- Der Kauf eines Gebrauchtwagens im Ausland kann durchaus eine vorteilhafte Entscheidung sein. Auch die Frage, ob Sie dann auch in den Genuss der gesetzlichen Gewährleistung kommen, kann positiv beantwortet werden. Dennoch gibt es aber bei der konkreten Durchsetzung dieser Rechte so manch eine Hürde zu nehmen und einiges zu beachten. Im Folgenden möchten wir auf Besonderheiten in Bezug auf die Gewährleistung beim Kauf von gebrauchten Autos im EU-Ausland hinweisen.
Bei der Gewährleistung, oft einfach als Garantie bezeichnet, handelt es sich um ein europaweit beim Kauf von Verbraucherwaren geltendes Recht, das in einer Richtlinie niedergeschrieben, dann von den einzelnen EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt wurde und beim Verkäufer eingefordert werden muss. Bei Gebrauchtwagen ist die Frist zur Durchsetzung dieses Rechts wie bei allen gebrauchten Gütern in der Regel von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert.
Somit kann die Frage, ob auch bei im Ausland gekauften Gebrauchtwagen vom Händlerdie gesetzliche Garantiegeltend gemacht werden kann, zumindest in der Theorie abgehakt werden. Sollten Sie Ihr Auto aber zum Beispiel über eine Online-Autoplattform vom privaten Anbieterkaufen, können Sie keinen Anspruch auf Gewährleistunggeltend machen, da diese lediglich bei Kaufverträgen zwischen einem Privatem und einem Gewerbetreibendem anwendbar ist.
Etwas komplizierter gestaltet sich da die Frage nach der praktischen Durchsetzbarkeit dieser Garantierechte:
Bedenken Sie bitte die Tatsache, dass nach den Grundsätzen der Gewährleistung der Verkäufer die Möglichkeit haben muss, den Fehler zu beheben, d.h. das Fahrzeug muss ihm, sollte er darauf bestehen, zur Überprüfung und Reparatur zur Verfügung gestellt werden. Dies kann besonders im Falle eines nicht mehr fahrtüchtigen Autos ein großes Überführungsproblem mit hohen damit verbundenen Kosten darstellen; und in den meisten Fällen werden diese Kosten nicht ersetzt.
In der Praxis werden solche Situationen dann nicht selten so gehandhabt, dass sich Verkäufer und Käufer darauf einigen, das Fahrzeug im Land des Käufers zu reparieren, der Verkäufer aber lediglich die Materialkosten und einen Teil der Arbeitskosten übernimmt.
Aber bevor es überhaupt soweit kommt, ist es wichtig, dass Sie wissen, was zu tun ist, wenn ein Defekt auftritt:
- Melden Sie den Mangel (schriftlich) als erstes und unverzüglich dem Verkäufer;
- besonders bei Gebrauchtwagen ist es wichtig, dass das Fahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit dem im Ausland ansässigen Verkäufer repariert wird, da somit eine Zustandserhebung verhindert, und die vorgesehene Schadensbehebung durch den Verkäufer übergangen wird.
Und damit Sie von vorne herein bestens auf alles vorbereitet sind, sollten Sie beim Kaufvertragim Hinblick auf die Gewährleistung besonders auf Folgendes achten:
Es geschieht nicht selten, dass Händler versuchen, ihre Gewährleistungspflicht zu umgehen, indem sie schwerverständliche Vertragszusätze in ihre Standardformulare einbauen, die einen Gewährleistungsanspruch ausschließenoder stark einschränken. Durch Klauseln wie: "Hiermit erkläre ich, das gegenständliche Fahrzeug in meiner Funktion als Gewerbetreibender zu kaufen", versucht der Verkäufer aus dem Verbraucher einen Gewerbetreibenden zu machen, dem kein Gewährleistungsanspruch zusteht; auch "Floskeln" wie "gekauft wie gesehen" oder ähnliche zielen auf einen Ausschluss der Gewährleistungspflichten ab.
Besonders bei in einer Fremdsprache verfassten Verträgen ist auf solche Klauseln und Zusätze zu achten!
Und sollte es Ihnen dennoch nicht möglich sein, Ihr Problem mit dem Verkäufer einvernehmlich zu lösen, ist Ihnen das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien, auch in Zusammenarbeit mit den anderen EVZ des Netzwerkes der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net), gern kostenlos bei der Lösungsfindung behilflich (Tel. 0471/980939, E-Mail: info@euroconsumatori.org).
Europäisches Verbraucherzentrum Italien - Büro Bozen